Wenn eine Stromleitung durch zwei oder mehr Bundesländer führen soll, bezeichnet man sie als länderübergreifend. Im Bundesbedarfsplan sind diese Leitungen mit A1 gekennzeichnet. Dann ist die Bundesnetzagentur für die Genehmigung zuständig. Leitungen, die innerhalb eines Bundeslandes verlaufen, fallen in die Zuständgikeit von Landesbehörden.
Leitungen, die durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union verlaufen, werden als grenzüberschreitend bezeichnet.