Europa vernetzen

    Die europäischen Mitglied­staaten haben sich für ihre Energie- und Klima­politik gemeinsame Ziele gesetzt. Um die Klima­ziele zu erreichen, wollen sie den Ausbau der erneuerbaren Energien fördern. Gleich­zeitig soll ein funktionierender europäischer Energie­binnenmarkt dabei helfen, die Energie­versorgung jedes einzelnen Staates sicher­zustellen. Dafür ist ein europäisches Energie­netz notwendig. So können beispiels­weise Strom­überschüsse in Orte transportiert werden, in denen gerade zu wenig Strom produziert wird. Grundlage für den Ausbau eines europäischen Energie­netzes sind gemeinsame Rahmen­bedingungen. Diese Rahmen­bedingungen gibt die Verordnung zu Leitlinien für die europäische Energie­infrastruktur (TEN-E-Verordnung) vor.

    Europa-Flagge

    Vorhaben auf der Unionsliste

    Einen zentralen Regelungs­bereich der TEN-E-Verordnung bildet das Auswahl­verfahren von Vorhaben von gemeinsamem Interesse (projects of common interest oder kurz PCI) und Vorhaben von gegen­seitigem Interesse (projects of mutual interest oder kurz PMI). PCI sollen Lücken in der Infra­struktur des europäischen Energie­netzes schließen und zeichnen sich durch einen wirtschaft­lichen, sozialen und ökologischen Nutzen für mindestens zwei Mitglied­staaten aus. Als PMI bezeichnete Infrastruktur­projekte verbinden die Energie­netze der Union mit denen von Dritt­ländern. PCI und PMI werden in einer von der Europäischen Kommission zu erstellenden Unions­liste geführt und daher gemeinsam auch als »Vorhaben auf der Unions­liste« bezeichnet. Sie genießen einen besonderen Vorrang­status. Das bedeutet: Sie sollen von den zuständigen Behörden als Vorhaben von öffentlichem Interesse betrachtet werden und die not­wendigen Genehmigungs­verfahren schnell durch­laufen.

    Auf die Unions­liste können nur solche Vorhaben auf­genommen werden, die zu einem funktionierenden Energie­binnenmarkt und zur Versorgungs­sicherheit in der Europäischen Union beitragen. In der TEN-E-Verordnung ist hierzu ein umfang­reicher Prüf­katalog fest­geschrieben. Erfüllt ein Vorhaben die Kriterien der TEN-E Verordnung, kann es grundsätzlich in die Unions­liste auf­genommen werden. Hierzu schlagen zunächst die Vorhaben­träger ihre Projekte zur Auswahl vor. Anschließend bewerten sogenannte regionale Gruppen die Vorhaben. Den Vorsitz der Regional­gruppen bildet jeweils die Kommission. Ebenfalls vertreten sind die Mitglied­staaten, die Netz­betreiber und ihr jeweiliger europäischer Verbund, Vorhaben­träger, nationale Regulierungs­behörden sowie die Agentur für die Zusammen­arbeit der Energie­regulierungs­behörden (ACER). Auf Grundlage ihrer Bewertung verabschieden die Regional­gruppen regionale Vorschlags­listen. Hierauf basierend entscheidet die Kommission alle zwei Jahre über die Aufnahme der Vorhaben in die Unions­liste. Die Liste wird in Form eines delegierten Rechts­akts ver­öffentlicht und dem Europäischen Parlament und dem Rat vor­gelegt; beiden Organen stehen dann zwei Monate für die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der Liste zur Verfügung.

    Vorhaben auf der Unionsliste in Deutschland

    Eine aktuelle Liste der deutschen Vorhaben auf der Unions­liste mit kurzen Beschreibungen sowie Links zu weiter­führenden Informationen finden Sie unter www.netzausbau.de/pci.

    Besonderheiten im PCI-Genehmigungsverfahren

    Zwei Punkte stehen bei Vorhaben auf der Unions­liste im Fokus: Sie sollen zügig fertig werden und die Öffentlich­keit soll sich stärker beteiligen können als bei Projekten ohne diesen Status. Dazu macht die TEN-E-Verordnung Vorgaben. In Deutschland geben die Gesetze aber bereits viele Punkte zur Öffentlichkeits­beteiligung vor. Diese gelten auch für Vorhaben ohne PCI- oder PMI-Status. Bürgerinnen und Bürger bekommen daher oft wenig von diesem besonderen Status mit. In anderen EU-Ländern kann das anders aussehen. Wenn die nationalen Gesetze weniger Öffentlichkeits­beteiligung vor­sehen, muss es mindestens bei Vorhaben auf der Unions­liste die Möglichkeit geben, mitzureden.

    Alle Fragen rund um Vorhaben auf der Unionsliste soll in jedem Mitgliedsstaat eine zentrale Anlaufstelle koordinieren. Diese Anlaufstellen heißen One-Stop-Shop. In Deutschland übernimmt die Bundesnetzagentur diese Aufgabe. Der One-Stop-Shop soll zu Effizienz und Transparenz beitragen. Weiterhin soll er die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten der EU, Behörden und Vorhabenträgern fördern.

    Kontaktdaten One-Stop-Shop

    Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
    One-Stop-Shop / Referat 812
    Tulpenfeld 4
    53113 Bonn

    E-Mail: onestopshop@bnetza.de

    Ablauf des Verfahrens

    Das Genehmigungs­verfahren ist in zwei Abschnitte unter­gliedert: den Vorantrags­abschnitt und den formalen Genehmigungs­abschnitt. Der Vorhaben­träger erstellt zunächst eine Beschreibung des Vorhabens. Darin erläutert er auch mögliche Auswirkungen auf die Umwelt. Erst wenn die zuständige Behörde die Beschreibung bestätigt, beginnt der Vorantrags­abschnitt. In diesem legt die Behörde fest, wie detailliert und umfang­reich die Antrags­unterlagen sein müssen. Der Vorantrags­abschnitt soll innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen sein.

    Nimmt die zuständige Behörde die daraufhin ein­gereichten Unterlagen an, beginnt der zweite Abschnitt des Verfahrens. Das ist der formale Genehmigungs­abschnitt. Dieser soll maximal 1,5 Jahre dauern. Am Ende des Verfahrens steht die umfassende Entscheidung. Mit dieser Entscheidung kann der Bau des Vorhabens beginnen.

    Die TEN-E-Verordnung will einen höchst­möglichen Grad an Transparenz und Beteiligung der Öffentlich­keit erreichen. Das stellen verschiedene Maßnahmen sicher. So gibt es mindestens eine Anhörung der Öffentlich­keit, bevor der Vorhaben­träger die Unterlagen der Behörde übergibt. Die Öffentlich­keit wird damit frühzeitig informiert und kann sich einbringen. Dies kann zum Bespiel mit Vorschlägen zu einem alternativen Verlauf einer neuen Strom­trasse geschehen.

    Verfahrenshandbuch

    Projektträgern und allen anderen Parteien, die an der Umsetzung von Vorhaben auf der Unions­liste beteiligt sind, soll zudem ein Verfahrens­handbuch als nützlicher Leit­faden dienen. Es erläutert das Genehmigungs­verfahren und beschreibt die Möglichkeiten der Beteiligung.

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