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    Glossar

    Glossar

    Hier finden Sie eine Übersicht der verwendeten Fachbegriffe aus den Bereichen Elektrizität, Recht und Umwelt. Diese Liste wird Schritt für Schritt erweitert.

      Abschichtung

      Bei mehrstufigen Planungs-und Zulassungsprozessen – wie im vorliegenden Fall beim Stromnetzausbau – sollen Mehrfachprüfungen vermieden werden. Darüber hinaus lassen sich bestimmte Aspekte (zum Beispiel Überwachung gemäß § 14m UVPG) erst auf der konkreten Ebene der Planfeststellung sinnvoll prüfen. Daher soll bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens bestimmt werden, auf welcher der Stufen des Prozesses bestimmte Umweltauswirkungen schwerpunktmäßig geprüft werden. Dieses Vorgehen wird als Abschichtung bezeichnet.

      Abwägung

      Die Abwägung ist ein beurteilender Vorgang im Rahmen eines konkreten Planungsverfahrens, bei dem kollidierende Interessen identifiziert und entsprechend ihrer gesetzlichen Vorgaben gewichtet werden. Ergebnis des Prozesses ist die Umsetzung des Vorhabens unter Ausgleich dieser Interessen.

      ALARA-Prinzip

      ALARA ist die Abkürzung für As Low As Reasonably Achievable (so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar). Das ALARA-Prinzip ist eine grundlegende Leitlinie des Strahlenschutzes und fordert, beim Umgang mit ionisierenden bzw. nichtionisierenden Strahlen eine Strahlenbelastung (auch unterhalb von Grenzwerten) so gering zu halten, wie dies mit vernünftigen Mitteln machbar ist.

      Anlagegrenzwert

      Anders als bei einem allgemeinen Immissionsgrenzwert werden bei einem Anlagegrenzwert nur die Immissionen, die von einem einzelnen Anlagenstandort ausgehen, betrachtet.

      Antragskonferenz

      Die Antragskonferenz ist ein erster formeller Beteiligungsschritt. Die Antragskonferenz findet statt, nachdem der Vorhabenträger die Bundesfachplanung oder Planfeststellung beantragt hat. Ziel ist es, Informationen zur Umwelt- und Raumverträglichkeit des beantragten Trassenkorridors und der Alternativen zu sammeln. Neben Vereinigungen und Trägern öffentlicher Belange dürfen alle interessierten Bürger teilnehmen.

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      Beteiligung

      Anzeigeverfahren

      Die Übertragungsnetzbetreiber können manche Änderungen an geplanten Maßnahmen im Anzeigeverfahren beantragen. Die zuständige Genehmigungsbehörde kann diese Änderungen dann von der Planfeststellung freistellen. Sie kann sie also zulassen, ohne dass die Übertragungsnetzbetreiber für diese Änderungen ein Planfeststellungsverfahren durchlaufen müssen. Es darf sich allerdings nur um unwesentliche Änderungen handeln, beispielsweise Umbeseilungen von Stromleitungen.

      Artenschutzrechtliche Prüfung

      In der artenschutzrechtlichen Prüfung werden die Auswirkungen und das Ausmaß der Beeinträchtigung von geschützten Tier- und Pflanzenarten durch eine konkrete Planungsmaßnahme geprüft. Bei der Prüfung handelt es sich um eine eigenständige Untersuchung, die nicht im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder der Strategischen Umweltprüfung (SUP) erfolgt. Die Prüfung richtet sich nach dem Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und speziellen europarechtlichen und innerstaatlichen Richtlinien und Verordnungen.

      Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

      Vorhabenträger müssen durch geeignete Maßnahmen für Ausgleich oder Ersatz sorgen, wenn ihre Vorhaben Natur und Landschaft beeinträchtigen. Finden diese Maßnahmen nah am Ort des Eingriffs statt und stellen sie die Funktion des Ortes möglichst weit wieder her, handelt es sich um Ausgleichsmaßnahmen. Wenn das nicht möglich ist, soll der Vorhabenträger an anderer Stelle für Ersatz sorgen. Das bezeichnet man als Ersatzmaßnahmen.
      Beispiele für solche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen:

      • Aufwertung landwirtschaftlich genutzter Flächen durch Umstellung von intensiver auf extensive Nutzung
      • Rückbau versiegelter Flächen durch den Abriss von Gebäuden und Infrastrukturen

      Der Rückbau versiegelter Flächen soll bevorzugt geschehen. So müssen keine landwirtschaftlichen Flächen in Anspruch genommen werden.

      Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ)

      Die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ; auch 200-Meilen-Zone) ist nach dem Seerechts­überein­kommen der Vereinten Nationen ein Seegebiet, in dem der Küstenstaat begrenzte souveräne Rechte ausübt. Hierzu zählt insbesondere das Recht zur alleinigen wirt­schaftlichen Ausbeutung, zum Beispiel durch Fischfang, Rohstoffabbau und den Betrieb von Offshore-Windparks.

      Die AWZ grenzt an das Küstenmeer an und endet in einer Entfernung von 200 See­meilen zur Basislinie (dies ist oft die Niedrigwasserlinie). Die Abgrenzungen der deutschen AWZ in der Nord- und Ostsee sind in einer Proklama­tion der Bundes­republik Deutschland definiert.

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