In der Regel ist es so, dass ein Netzbetreiber keine Grundstücke erwirbt, um darauf eine Leitung zu errichten. Dennoch muss er natürlich fremdes Eigentum in Anspruch nehmen – zum Beispiel, um eine neue Freileitung darüber zu spannen. Dafür wird im Grundbuch eine sogenannte beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Netzbetreibers eingetragen. Damit kann dieser sein Vorhaben durchführen, das Grundstück gehört weiterhin dem urspünglichen Eigentümer. Wann immer möglich, sollen sich die Parteien gütlich darüber einigen.
Um den nötigen Grundbucheintrag machen zu können, versucht der Netzbetreiber, mit dem Grundstückseigentümer einen Vertrag zu schließen. Darin kann auch eine Entschädigung für das Überspannen, das Errichten eines Masts und den Grundbucheintrag selbst vereinbart werden. Wie hoch diese Entschädigung ausfällt, hängt von den tatsächlichen Einschränkungen für den Eigentümer ab; die Vertragsparteien können dies jedoch zunächst frei verhandeln. Für die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen gibt es Rahmenvereinbarungen, die die Übertragungsnetzbetreiber mit einigen Landwirtschaftsverbänden getroffen haben.
Können sich der Netzbetreiber und der Grundstückseigentümer nicht einigen, so sind ein sogenanntes Besitzeinweisungsverfahren oder ein Enteignungsverfahren möglich. Es erfolgt allerdings in keinem Fall eine vollständige Enteignung, sondern ebenfalls ein Eintrag einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ins Grundbuch. Für den Grundstückseigentümer gibt es auch in diesem Fall eine Entschädigung, die in einem behördlichen Verfahren festgesetzt wird und in der Regel niedriger ausfällt als bei einer gütlichen Einigung. Die bisherige Rechtsprechung hat für den Fall ein einmaliges Entgelt von zehn bis zwanzig Prozent des jeweiligen Verkehrswerts der betroffenen Fläche als angemessen anerkannt. Deutlich höhere Entschädigungssätze ergeben sich beispielsweise für Mastflächen auf Basis von Gutachten. Für Erdkabel auf 380-kV-Ebene fordert der Bauernverband wegen des stärkeren Eingriffs in die Bodenstruktur eine höhere Entschädigung als bei Freileitungen.
Darüber hinaus kann es auch Ansprüche auf Schadenersatz geben. Sie entstehen, wenn der Netzbetreiber beim Bau oder bei der Wartung einer Leitung fremdes Eigentum beschädigt. Solche Schäden können etwa bei landwirtschaftlichen Kulturen anfallen, wenn die Flächen vor der Ernte befahren werden müssen.
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FAQ zur Entschädigung (pdf, 4 MB)