Grundsätzlich gibt es einen Unterschied zwischen Gleich- und Wechselstromleitungen. Für alle Leitungen gilt: Eine Erdverkabelung ist nur möglich, wenn das Vorhaben entsprechend im Gesetz gekennzeichnet ist.
Seit 2015 gilt ein gesetzlicher Erdkabelvorrang für Gleichstromleitungen. Zuvor hatten Freileitungen Vorrang, Erdkabel bildeten die Ausnahme. Freileitungen kommen jetzt nur noch unter bestimmten Bedingungen in Betracht. Diese sind zum Beispiel:
- Naturschutzgründe
- Nutzung von Bestandstrassen
- auf Verlangen betroffener Kommunen
Bei der Nutzung von Bestandstrassen kommt eine Freileitung in Betracht, wenn keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Ausgenommen vom Erdkabelvorrang für Gleichstromleitungen ist das Vorhaben 2 (Ultranet).
Für Wechselstromleitungen sieht das verabschiedete Gesetz eine maßvolle Erweiterung der bestehenden Möglichkeiten der Teilverkabelung vor. Hier bleibt es aus technischen Gründen beim Freileitungsvorrang. Mit zusätzlichen Pilotprojekten für Erdkabel sollen weitere Erfahrungen gesammelt und deren technische Entwicklung vorangetrieben werden. Die Teilverkabelung wird jetzt bei mehr Projekten ermöglicht. Der Einsatz von Erdkabeln kommt hierbei nicht nur in Siedlungsnähe, sondern nun auch aus Naturschutzgründen und bei der Querung von großen Bundeswasserstraßen wie Rhein oder Elbe in Betracht.
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Broschüre Erdkabel (pdf, 703 KB)
Broschüre Freileitungen (pdf, 770 KB)