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Gesetz über den Bundesbedarfsplan (BBPlG)
Das Bundesbedarfsplangesetz ist für den beschleunigten Ausbau der Stromnetze von elementarer Bedeutung. Ein Teil dieses Gesetzes ist der Bundesbedarfsplan, der eine Liste mit konkreten Vorhaben zum Leitungsbau enthält.
Für die im Bundesbedarfsplan aufgeführten Vorhaben stellt das Gesetz die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und den vordringlichen Bedarf fest. Für diese Vorhaben besteht ein überragendes öffentliches Interesse und sie sind für die öffentliche Sicherheit erforderlich. Damit ist gesetzlich verankert, dass die jeweilige Leitung gebraucht wird. Das dient der Beschleunigung der Planungsverfahren.
Das Bundesbedarfsplangesetz ist im Jahr 2013 in Kraft getreten. Seitdem hat der Gesetzgeber es mehrfach überarbeitet. Die jüngste Gesetzesänderung erfolgte im Februar 2021 mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften. Diese Novelle dient dem Ziel, bis 2030 einen Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch von 65 Prozent zu erreichen. Hierzu wurden insgesamt 35 neue Ausbauvorhaben in den Bundesbedarfsplan aufgenommen und neun bisherige geändert.
Kennzeichnungen
Mehrere der im Bundesbedarfsplan aufgeführten Vorhaben sind durch Buchstaben gekennzeichnet. Eine besondere Rolle spielen die länderübergreifenden (A1) und grenzüberschreitenden (A2) Vorhaben. Für deren Genehmigungsverfahren ist jeweils die Bundesnetzagentur zuständig. Bei einigen dieser Vorhaben ist aufgrund ihrer besonderen Eilbedürftigkeit zudem festgelegt, dass keine Bundesfachplanung stattfindet (G).
Ebenfalls gekennzeichnet sind im Bundesbedarfsplan mögliche Pilotprojekte, bei denen die Netzbetreiber den Einsatz neuer Techniken erproben können. Zu diesen gehören Hochtemperaturleiterseile (D) und die sogenannte Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung, kurz HGÜ (B). Auch für Wechselstrom-Erdkabel (F) sind Pilotprojekte vorgesehen, wobei sich ihr Einsatz auf technisch und wirtschaftlich effiziente Teilabschnitte beschränkt. Im Gegensatz dazu sind die Gleichstrom-Leitungen mit Erdkabel-Kennzeichnung (E) auf ganzer Länge unterirdisch zu verlegen – Teilabschnitte mit Freileitung sind lediglich unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Wo zusätzlich zum Erdkabel noch Leerrohre für weitere Stromleitungen vorgesehen sind, wird die Kennzeichnung (H) vergeben. Auch Vorhaben, die Windparks im Meer mit dem Übertragungsnetz verbinden, werden gekennzeichnet (C).
Alle Kennzeichnungen im Überblick:
- A1 = länderübergreifende Leitung
- A2 = grenzüberschreitende Leitung
- B = Pilotprojekt für verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen
- C = Offshore-Anbindungsleitung
- D = Pilotprojekt für Hochtemperaturleiterseile
- E = Erdkabel für HGÜ-Leitungen
- F = Pilotprojekt für Erdkabel zur HDÜ
- G = Verzicht auf Bundesfachplanung
- H = Leerrohrmöglichkeit
Vorhaben von gemeinsamem Interesse
Auf den Steckbrief-Seiten der einzelnen Vorhaben findet sich darüber hinaus noch die Kennzeichnung Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI). Diese ergibt sich nicht aus dem Bundesbedarfsplangesetz, sondern aus der EU-Verordnung zu Leitlinien für die europäische Energieinfrastruktur.
Gesetze im Internet
Das Bundesbedarfsplangesetz im Wortlaut finden Sie im Internetangebot des Bundesministeriums der Justiz.