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Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen (EnLAG)
Auf die Notwendigkeit eines zügigen Netzausbaus hat der Gesetzgeber bereits im Jahr 2009 reagiert. Mit dem Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen definierte er erstmals Höchstspannungsleitungen, die energiewirtschaftlich notwendig sind. Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber sollen diese Vorhaben vordringlich planen und bauen.
In dem hierzu erstellten Bedarfsplan sind aktuell 22 Vorhaben aufgelistet. Hierbei handelt es sich um Freileitungen mit 380-kV-Wechselstrom. Sie dienen unter anderem der Entwicklung der Übertragungsnetze und der Kompatibilität der Elektrizitätsnetze innerhalb der Europäischen Union. Aufgeführt sind zudem Vorhaben für den Anschluss neuer Kraftwerke. Sie sollen helfen, strukturelle Engpässe zu vermeiden. Für die Auswahl dieser Projekte hat der Gesetzgeber verschiedene Quellen herangezogen. Zu den wichtigsten gehören die dena-Netzstudie I der Deutschen Energie-Agentur sowie die Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze (TEN-E) der Europäischen Union.
Die Vorhaben aus dem Bedarfsplan sind aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich. Damit ist gesetzlich verankert, dass die jeweilige Leitung gebraucht wird. Diese gesetzlich festgelegte Planrechtfertigung dient der Beschleunigung der Planungsverfahren.
Erdkabel-Pilotvorhaben
Sechs der im Bedarfsplan aufgeführten Vorhaben hebt das Gesetz hervor. Diese können als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden. Das dient dazu, den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz zu testen (Pilotvorhaben). Es handelt sich dabei um folgende Leitungen:
Abschnitt Ganderkesee – St. Hülfe der Leitung Ganderkesee – Wehrendorf
Leitung Dörpen West – Niederrhein
Abschnitt Altenfeld – Redwitz der Leitung Lauchstädt – Redwitz
Rheinquerung im Abschnitt Wesel – Utfort der Leitung Niederrhein – Utfort – Osterath
Leitung Wehrendorf – Gütersloh
Unter bestimmten Voraussetzungen kann es für den Netzbetreiber verpflichtend sein, Erdkabel zu planen. Dies ist zum Beispiel möglich, wenn Abstände zur Wohnbebauung zu gering für Freileitungen sind. Auch aus Gründen des Artenschutzes kann ein Erdkabel verpflichtend sein.
Entwicklung ab 2011
Das EnLAG zeigte bereits sehr konkret auf, an welchen Stellen ein vordringlicher Ausbaubedarf bestand. Der vollständige Ausstieg aus der Nutzung von Kernenergie erfordert jedoch einen noch stärkeren Ausbau erneuerbarer Energien. Daher hat der Gesetzgeber 2011 und in den Folgejahren weitere Instrumente zur Netzplanung beschlossen. Kernelemente sind:
- ein novelliertes Energiewirtschaftsgesetz (EnWG),
- das Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) und
- das Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG).
Gesetze im Internet
Das Energieleitungsausbaugesetz im Wortlaut finden Sie im Internetangebot des Bundesministeriums der Justiz.
Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen (Energieleitungsausbaugesetz, EnLAG)