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Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Das Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) enthält unter anderem Regelungen zum Recht der leitungsgebundenen Energie.
Die Ermittlung des Ausbaubedarfs für das Übertragungsnetz beginnt gemäß § 12a EnWG mit der Erstellung des Entwurfs eines Szenariorahmens durch die Übertragungsnetzbetreiber, dessen Konsultation durch die Bundesnetzagentur und die anschließende Genehmigung durch die Bundesnetzagentur. Seit 2016 müssen die Übertragungsnetzbetreiber der Bundesnetzagentur in jedem geraden Kalenderjahr bis zum 10. Januar einen solchen Szenariorahmen vorlegen. Bis 2015 war das noch jedes Jahr der Fall.
Auf Grundlage des genehmigten Szenariorahmens und unter Berücksichtigung der vorhandenen Offshore-Netzpläne und des gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplans Ten-Year Network Development Plan (TYNDP) erarbeiten die Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 12b EnWG einen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan Strom und einen Offshore-Netzentwicklungsplan. Beide Netzentwicklungspläne stellen sie bis zum 10. Dezember jedes geraden Kalenderjahres im Internet öffentlich zur Konsultation. Anschließend legen sie sie unter Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung der Bundesnetzagentur vor – spätestens zehn Monate nach Genehmigung des Szenariorahmens.
Diese prüft im Anschluss, ob die vorgelegten Netzentwicklungspläne den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 12b Abs. 1, 2, 4 EnWG und § 17a EnWG entsprechen. Nach einer Konsultation durch die Bundesnetzagentur prüft und bestätigt die Behörde die Netzentwicklungspläne – seit Anfang 2016 in jedem ungeraden Kalenderjahr bis zum 31. Dezember. In den Jahren, in denen keine Netzentwicklungspläne bestätigt werden, sind bis zum 30. September sogenannte Umsetzungsberichte von den Übertragungsnetzbetreibern vorzulegen. Der erste Umsetzungsbericht wurde 2018 vorgelegt.
Zur Vorbereitung eines Bundesbedarfsplans nach § 12e EnWG erstellt die Bundesnetzagentur frühzeitig während des Verfahrens zur Erstellung der Netzentwicklungspläne einen Umweltbericht gemäß § 12c Abs. 2 EnWG zur Feststellung der umweltfachlichen Auswirkungen des geplanten Netzausbaus. Der Umweltbericht muss dabei den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entsprechen.
Die Netzentwicklungspläne werden gemäß § 12c Abs. 3 EnWG gemeinsam mit dem Umweltbericht am Sitz der Bundesnetzagentur ausgelegt und gleichzeitig im Internet öffentlich bekannt gemacht, damit sich die Öffentlichkeit mit Stellungnahmen in den Entwicklungsprozess einbringen kann. Im Anschluss bestätigt die Bundesnetzagentur die Netzentwicklungspläne unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung.
Die bestätigten Netzentwicklungspläne übermittelt die Bundesnetzagentur der Bundesregierung mindestens alle vier Jahre als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan gemäß § 12e EnWG. In diesem Entwurf kennzeichnet die Bundesnetzagentur die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Vorhaben sowie die Anbindungsleitungen der Offshore-Windparks. Beschlossen wird der Bundesbedarfsplan vom Bundestag in einem Bundesbedarfsplangesetz. Der Bundesrat wird hierbei ebenfalls eingebunden und hat die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Mit Erlass des Bundesbedarfsplangesetzes werden die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf der aufgenommenen Vorhaben verbindlich festgestellt.