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    Planfeststellung

    Der in der Bundesfachplanung ermittelte Korridor bildet die Grundlage für das Planfeststellungsverfahren. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen dabei zunächst mehrere alternative Leitungsverläufe betrachten. Ihre Vorschläge werden öffentlich diskutiert und auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft. Am Ende steht ein Planfeststellungsbeschluss mit dem Trassenverlauf, der die geringsten Belastungen für Mensch und Umwelt verspricht.

    Simulation einer Stromleitung am PC

    Der Planfeststellungsbeschluss legt wie eine Baugenehmigung alle wichtigen Details der zukünftigen Höchstspannungsleitung fest. Dazu gehören der genaue Verlauf der Trasse und die zu verwendende Übertragungstechnik. Grundlage der Planfeststellung sind das vorangehende Raumordnungsverfahren oder Bundesfachplanungsverfahren.

    Wie die Bundesfachplanung startet auch das Planfeststellungsverfahren mit einem Antrag des Übertragungsnetzbetreibers. Der Antrag enthält Pläne und Beschreibungen des Vorhabens sowie Erläuterungen zu den Umweltauswirkungen. Nach Eingang des vollständigen Antrags führen die Bundesnetzagentur oder die zuständige Landesbehörde eine Antragskonferenz durch. Daran dürfen unter anderem die Träger öffentlicher Belange sowie Vereinigungen und Verbände teilnehmen.
    Die entsprechende Behörde prüft die Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens in einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese Prüfung ist sehr viel konkreter als bei der Bundesfachplanung. Schließlich liegen jetzt detaillierte Informationen zur geplanten Leitung vor. Unter anderem sind jetzt genaue Maststandorte bekannt und Wege, auf denen später Baufahrzeuge fahren können.

    Alle können den Antrag mit allen Plänen und Unterlagen zu den Umweltauswirkungen einsehen und sich dazu äußern. Die Bundesnetzagentur oder die zuständige Landesbehörde erörtern die Äußerungen mit dem Vorhabenträger, den Behörden, Vereinigungen und allen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben. Erst dann trifft sie die Entscheidung über das Vorhaben. Das stellt sicher, dass die Öffentlichkeit in allen entscheidenden Verfahrensschritten informiert und aktiv eingebunden ist. Am Ende dieses letzten Verfahrensschrittes steht schließlich der Planfeststellungsbeschluss.

    Gesetzbücher

    Anzeigeverfahren

    Unwesent­liche Änderungen oder Erweiter­ungen können im Einzelfall durch ein Anzeige­verfahren zugelassen werden, wenn beispiels­weise:

    • keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
    • andere öffentliche Belange nicht berührt sind und
    • Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden.

    weitere Informationen

    Wer ist zuständig?

    Grundsätzlich liegen die Planfeststellungsverfahren in der Kompetenz der jeweils betroffenen Bundesländer. Wenn Vorhaben mehrere Bundesländer betreffen oder auch mehrere Länder, ist die Bundesnetzagentur die als grenzüberschreitend oder länderübergreifend gekennzeichnet sind, hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates diese Aufgabe aber an die Bundesnetzagentur übertragen. Diese hat bei den entsprechenden Vorhaben bereits die Bundesfachplanung durchgeführt.

    Hinweise und Arbeitshilfen für die Planfeststellung

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