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    Raumordnungsverfahren

    Ist eine Landesbehörde für ein Netzausbau-Vorhaben zuständig, führt sie auf Antrag ein Raumordnungsverfahren durch.

    Für alle Vorhaben des Bundesbedarfsplanes, die nur ein einzelnes Bundesland betreffen, ist eine Landesbehörde zuständig. Sie führt in den meisten Fällen ein Raumordnungsverfahren durch, um über den Antrag des Vorhabenträgers zu entscheiden.
    Der am Ende des Verfahrens festgelegte Trassenkorridor ist nicht verbindlich für die folgende Planfeststellung. Dadurch unterscheidet sich das Raumordnungsverfahren wesentlich von der Bundesfachplanung.

    Überquert ein Vorhaben Staats- oder Ländergrenzen, ist die Bundesnsetzagentur für die Genehmigung zuständig.

    Beispiele für Vorhaben in Länderzuständigkeit sind die Vorhaben nach dem Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen (EnLAG). Aber auch manche Vorhaben aus dem Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) sind in Länderzuständigkeit.

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