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Artenschutzprüfung
Bei der Artenschutzprüfung handelt es sich um ein Vorsorge- und Naturschutzinstrument. Beim Stromnetzausbau trägt sie dazu bei, Umweltauswirkungen von Plänen und Vorhaben möglichst frühzeitig zu erkennen. Diese Erkenntnisse fließen in das jeweilige Zulassungsverfahren ein.
Artenschutz in Europa
Das Artenschutzrecht verfolgt das Ziel, die natürliche beziehungsweise historisch gewachsene Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten für künftige Generationen zu bewahren. Für die Prüfung des besonderen Artenschutzes sind die europarechtlichen Vorgaben bedeutsam, insbesondere in Gestalt der FFH-Richtlinie sowie der Vogelschutzrichtlinie.
Neben dem Habitatschutzrecht wird auch das nationale Artenschutzrecht durch europarechtliche Vorschriften entscheidend geprägt. Die Europäische Artenschutzverordnung gibt vor allem einen Rechtsrahmen bezüglich des Handels mit bedrohten Tier- und Pflanzenarten vor. Eine wichtige Rollen spielen aber auch die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) sowie die Vogelschutzrichtlinie. Die Inhalte der letztgenannten Richtlinien gelten nicht unmittelbar, sondern waren in nationales Recht umzusetzen. Sie stellen wichtige Rechtsquellen zur Auslegung der entsprechenden nationalen Artenschutzregelungen dar. Die nationale Umsetzung der Richtlinieninhalte ist im Bereich des Artenschutzes im Bundesnaturschutzgesetz (§§ 44 bis 47) geschehen. Im Folgenden werden die Kerninhalte der beiden Sekundärrechtsakte (bezogen auf Zulassungsverfahren) vorgestellt.
Die FFH-Richtlinie enthält mehrere Vorschriften zum Artenschutz (Artikel 12 bis 16). Für Infrastrukturmaßnahmen vornehmlich bedeutsam sind dabei die sog. Zugriffsverbote. Zu nennen ist zunächst Artikel 12, welcher ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV der Richtlinie genannten Tierarten enthält. Verboten ist danach unter anderem die absichtliche Tötung der aufgelisteten Arten. Auch die absichtliche Störung sowie jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten sind untersagt. Entsprechende Verbote für durch Anhang IV geschützte Pflanzenarten finden sich in Artikel 13 der Richtlinie.
Artikel 16 sieht unter anderem für die vorgenannten Verbote eng umgrenzte Abweichungsmöglichkeiten vor. Eine Abweichung kann daher nur unter den folgenden Voraussetzungen gewährt werden: Es darf keine anderweitige Alternative vorhanden sein. Darüber hinaus müssen die Populationen der betroffenen Arten ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand bleiben. Das muss in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet der Fall sein. Schließlich muss ein zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen (beispielsweise Gesundheit des Menschen, öffentliche Sicherheit oder weitere Gründe).
Neben den vorgenannten Regelungen finden sich in der Vogelschutzrichtlinie ebenfalls artenschutzrechtliche Vorgaben. Zu nennen sind hier ebenfalls in erster Linie die in Artikel 5 verankerten Zugriffsverbote. Der Umfang der artenschutzrechtlichen Verbote bezieht sich auf sämtliche in Europa heimischen wildlebenden Vogelarten. Das ist anders als bei der FFH-Richtlinie. Die Verbote selbst entsprechen weitgehend den im Rahmen der FFH-Richtlinie verankerten Verbotstatbeständen. So ist unter anderem das Töten beziehungsweise Fangen von Vogelarten verboten. Auch Zerstören, Beschädigen oder Entfernen von Nestern beziehungsweise Eiern ist nicht erlaubt. Besonders während der Brut- und Aufzuchtzeit sind Störungen grundsätzlich verboten.
Einzelfallbedingte Abweichungsmöglichkeiten sind in Artikel 9 niedergelegt.
Artenschutz in Deutschland
Im nationalen Recht ist das Artenschutzrecht im Bundesnaturschutzgesetz verankert. Bei der Planung von Infrastrukturmaßnahmen ist es zwingend zu beachten. Hierbei sind insbesondere die sogenannten Zugriffsverbote im Bundesnaturschutzgesetz von Bedeutung.
Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) wurde 2009 neugefasst. Dabei wurde das bestehende besondere Artenschutzrecht weitgehend übernommen. Darüber hinaus wurde das allgemeine Artenschutzrecht aus landesrechtlichen Regelungen in das Bundesnaturschutzgesetz übernommen.
Wie sich aus dem Grundgesetz (Artikel 72 Absatz 3) ergibt, ist das Naturschutzrecht der konkurrierenden Gesetzgebung zuzuordnen. Abweichende landesrechtliche Regelungen sind im Bereich des Artenschutzes nur in einem eng begrenzten Rahmen denkbar. Denn das Artenschutzrecht gehört zu den abweichungsfesten Rechtsmaterien innerhalb des Bundesnaturschutzgesetzes. Hier sind Abweichungen seitens der Länder nur möglich, sofern dies durch entsprechende Öffnungsklauseln explizit vorgesehen ist. Zudem ist in diesem Bereich der Rechtsrahmen durch die schon dargestellten europäischen Richtlinien weitgehend vorgegeben.
Weitere Informationen zum Bundesnaturschutzgesetz
Allgemeine Hinweise zum Verhältnis von Bundesrecht zu Landesrecht im Bereich des Naturschutzes finden Sie hier .
Das Artenschutzrecht wird in Kapitel 5 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelt. Im Mittelpunkt stehen dabei der Schutz und die Erhaltung der Artenvielfalt. Gegenstand des Schutzsystems sind dabei jeweils nur die wild lebenden Tier- und Pflanzenarten. Die Arten, die der Mensch hält beziehungsweise züchtet, zählen nicht dazu.
Weitere Informationen zum Artenschutz in Deutschland und Europa:
Methodik der Artenschutzprüfung
Schutz- und Gefährdungsstatus
Daten und Arten
Urteile