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Bundesfachplanung
Der oder die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber schlagen in der Bundesfachplanung einen Korridor vor, durch den die neue Höchstspannungsleitung führen soll. Die Entscheidung über diesen Korridor trifft die Bundesnetzagentur. Zuvor untersucht sie den Verlauf des Korridors. Wenn die geplante Leitung keine Staats- oder Ländergrenzen überquert, ist statt der Bundesnetzagentur eine Landesbehörde zuständig. In diesem Fall wird keine Bundesfachplanung, sondern ein Raumordnungsverfahren durchgeführt.
Antrag auf Bundesfachplanung
Die Bundesfachplanung startet mit dem Antrag eines oder mehrerer Übertragungsnetzbetreiber. In ihrem Antrag schlagen sie einen Korridor vor, der bis zu 1.000 Meter breit sein kann. Innerhalb dieses Korridors soll später die Stromleitung verlaufen. Wenn die geplante Leitung Staats- oder Ländergrenzen überquert, entscheidet die Bundesnetzagentur über den Verlauf des Korridors. Ansonsten ist eine Landesbehörde zuständig. Die führt dann keine Bundesfachplanung, sondern ein Raumordnungsverfahren durch.
Im Antrag auf Bundesfachplanung muss der Vorhabenträger auch mögliche Alternativen darlegen. Bei der Auswahl des Korridors spielen nicht nur technische und wirtschaftliche Aspekte eine Rolle. Der Korridor muss auch die Belange der Menschen in der Region, der Naturschutz und das Landschaftsbild berücksichtigen.
Erste Aufgabe der Bundesnetzagentur in der Bundesfachplanung ist das Ausrichten einer öffentlichen Antragskonferenz. Hierzu lädt sie Vereinigungen und die Träger öffentlicher Belange ein. Darüber hinaus darf jeder interessierte Bürger teilnehmen. Bei der Konferenz werden Informationen zur Umwelt- und Raumverträglichkeit des Vorschlagskorridors und dessen Alternativen gesammelt. Im Austausch mit den Behörden, Vereinigungen und der Öffentlichkeit sollen die Anforderungen an die Planung möglichst frühzeitig geklärt werden. Nach der Antragskonferenz legt die Bundesnetzagentur im Untersuchungsrahmen fest, welche Unter¬lagen und Gutachten der Übertragungsnetzbetreiber noch vorlegen muss.
In manchen Fällen beantragen die Übertragungsnetzbetreiber die Bundesfachplanung nicht für ein komplettes Vorhaben, sondern nur für einzelne Abschnitte. Dann findet für jeden Abschnitt eine öffentliche Antragskonferenz statt. Bei längeren Abschnitten oder bei längeren Vorhaben beabsichtigt die Bundesnetzagentur, mehrere Antragskonferenzen durchzuführen.
Verzicht auf Bundesfachplanung
Auf die Bundesfachplanung kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn beispielsweise:
- eine bestehende Stromleitung lediglich geändert oder erweitert wird,
- es sich um einen Ersatzneubau handelt,
- ein Vorhaben oder eine Einzelmaßnahme im Bundesbedarfsplangesetz aufgrund seiner besonderen Eilbedürftigkeit entsprechend gekennzeichnet ist.
Raumverträglichkeitsstudie
Innerhalb der Bundesfachplanung ist zu überprüfen:
- ob raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen
- wie raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen unter den Aspekten der Raumordnung aufeinander abgestimmt bzw. durchgeführt werden können
Diese Prüfschritte werden zusammen als Raumverträglichkeitsprüfung bezeichnet oder alternativ als Raumverträglichkeitsstudie oder Raumverträglichkeitsuntersuchung.
Die Raumverträglichkeitsstudie (RVS) und die Unterlagen zur Strategischen Umweltprüfung (SUP) müssen die Übertragungsnetzbetreiber mit anderen Unterlagen der Bundesnetzagentur einreichen.
In der Raumverträglichkeitsstudie sind alle für das Vorhaben relevanten Erfordernisse der Raumordnung zu beschreiben und zu bewerten. Diese Prüfung ist wichtig, damit die Genehmigungsbehörde in ihrer Entscheidung beurteilen kann, inwieweit dem Vorhaben Erfordernisse der Raumordnung entgegenstehen. Eine wichtige Grundlage für diese Prüfung sind Raumordnungspläne, wie zum Beispiel Landes- und Regionalpläne.
In der Raumverträglichkeitsstudie ist eine nachvollziehbare Methodik anzuwenden, um ihre umfangreichen Inhalte verständlich und nachvollziehbar darzustellen. Dazu hat die Bundesnetzagentur Methodenpapiere erstellt. Die standardisieren die einzelnen Arbeitsschritte der Raumverträglichkeitsstudie. Diese Methodenpapiere sollen regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden. Dafür setzt die Bundesnetzagentur auf Anregungen aus der Fachöffentlichkeit.
Strategische Umweltprüfung
In der Bundesfachplanung gibt es eine erneute Strategische Umweltprüfung. Sie ist unabhängig von der Strategischen Umweltprüfung zum Bundesbedarfsplan. Da nun ein konkreter Trassenkorridor betrachtet wird, können die Umweltauswirkungen erstmals detailliert für den betroffenen Raum untersucht werden.
Die Strategische Umweltprüfung ist nach einer nachvollziehbaren Methode durchzuführen, um ihre komplexen Inhalte verständlich darzustellen. Dazu hat die Bundesnetzagentur Methodenpapiere erstellt, welche die Verfahrensschritte zur Strategischen Umweltprüfung standardisieren. Diese sollen auf Basis von Anregungen aus der Fachöffentlichkeit regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden.
Umweltbericht für jedes Vorhaben
Das Ergebnis der Strategischen Umweltprüfung ist der vorhabenbezogene Umweltbericht. Den legt die Bundesnetzagentur mit den kompletten Antragsunterlagen öffentlich aus. Hierzu kann jeder Stellung nehmen. Die Bundesnetzagentur prüft alle eingehenden Stellungnahmen. Anschließend erörtert sie die Beiträge bei einer Veranstaltung, dem Erörterungstermin. Daran nehmen Vorhabenträger, Behörden und Vereinigungen teil. Außerdem sind alle eingeladen, die Einwendungen oder Stellungnahmen abgegeben haben.
Den Abschluss der Bundesfachplanung bildet die Entscheidung der Bundesnetzagentur für einen konkreten Trassenkorridor. Die Behörde wägt dafür alle vorgebrachten Argumente ab. Ziel ist ein technisch und ökonomisch sinnvoller Korridor. Gleichzeitig soll er aber die negativen Folgen für Mensch und Umwelt so gering wie möglich halten.
Die in der Bundesfachplanung festgelegten Trassenkorridore sind verbindlich für die anschließende Planfeststellung. Sie werden nachrichtlich in den Bundesnetzplan aufgenommen.
Bundesfachplan Offshore
Für die sogenannte ausschließliche Wirtschaftszone ist keine Bundesfachplanung durchzuführen. Hierfür stellt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bereits Trassenkorridore im Bundesfachplan Offshore dar. Die Bundesnetzagentur ist somit lediglich für den Bereich an Land und das Küstenmeer zuständig.