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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung soll sicherstellen, dass Auswirkungen auf die Umwelt früh und umfassend ermittelt werden. Hierzu regelt das Gesetz die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) und Strategischen Umweltprüfungen (SUP). Das Ziel ist es, Mensch und Umwelt zu schützen.
Die SUP kommt bereits auf Planungsebene (Bundesbedarfsplan, Bundesfachplanung) zum Einsatz. Die UVP spielt erst bei der Zulassung umwelterheblicher Vorhaben (Planfeststellung) eine Rolle. Im Übrigen sind die Prinzipien beider Verfahren gleich: Die jeweils zuständige Behörde ermittelt die potentiellen Auswirkungen eines Vorhabens auf Mensch und Umwelt. Diese hält sie in einem Bericht fest. Dazu können die Öffentlichkeit und fachlich betroffene Behörden Stellung nehmen. Zusätzlich ist dies auch für die Öffentlichkeit und Behörden von betroffenen Nachbarländern der Fall. Die Stellungnahmen muss die jeweils zuständige Behörde bewerten und berücksichtigen. Mit diesen Informationen kann sie über die Aufstellung des Plans und die Zulässigkeit eines Vorhabens entscheiden.
Am 29. Juli 2017 trat eine novellierte Fassung des UVPG in Kraft. Hierdurch wurde unter anderem der Begriff des UVP-Berichts eingeführt. Diesen müssen die Vorhabenträger erstellen. Anforderungen an Inhalt und Umfang der durch die Vorhabenträger zu liefernden Informationen haben sich vergrößert. So müssen sie jetzt die Auswirkungen des Vorhabens auf das Klima sowie seine Anfälligkeit in Bezug auf den Klimawandel angeben.
Gesetze im Internet
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Wortlaut finden Sie im Internetangebot des Bundesministeriums der Justiz.