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    Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

    Das Gesetz über die Umwelt­verträglichkeits­prüfung soll sicher­stellen, dass Aus­wirkungen auf die Umwelt früh und umfassend ermittelt werden. Hierzu regelt das Gesetz die Durch­führung von Umwelt­verträglichkeits­prüfungen (UVP) und Strategischen Umwelt­prüfungen (SUP). Das Ziel ist es, Mensch und Umwelt zu schützen.

    Die SUP kommt bereits auf Planungs­ebene (Bundes­bedarfsplan, Bundes­fachplanung) zum Einsatz. Die UVP spielt erst bei der Zulassung umwelt­erheblicher Vorhaben (Plan­feststellung) eine Rolle. Im Übrigen sind die Prinzipien beider Verfahren gleich: Die jeweils zuständige Behörde ermittelt die potentiellen Aus­wirkungen eines Vorhabens auf Mensch und Umwelt. Diese hält sie in einem Bericht fest. Dazu können die Öffentlich­keit und fachlich betroffene Behörden Stellung nehmen. Zusätzlich ist dies auch für die Öffentlich­keit und Behörden von betroffenen Nachbar­ländern der Fall. Die Stellung­nahmen muss die jeweils zuständige Behörde bewerten und berück­sichtigen. Mit diesen Informationen kann sie über die Aufstellung des Plans und die Zulässig­keit eines Vorhabens entscheiden.

    Am 29. Juli 2017 trat eine novellierte Fassung des UVPG in Kraft. Hier­durch wurde unter anderem der Begriff des UVP-Berichts ein­geführt. Diesen müssen die Vorhaben­träger erstellen. An­forderungen an Inhalt und Umfang der durch die Vorhaben­träger zu liefernden Informationen haben sich vergrößert. So müssen sie jetzt die Aus­wirkungen des Vorhabens auf das Klima sowie seine Anfällig­keit in Bezug auf den Klima­wandel angeben.

    Gesetze im Internet

    Das Gesetz über die Umwelt­verträglichkeits­prüfung im Wort­laut finden Sie im Internet­angebot des Bundes­ministeriums der Justiz.

    Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

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